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Author: | Krasshöfer, Hans-Dieter |
Title: | Die Erfüllung und Durchsetzung des Urlaubsanspruchs |
Journal: | Arbeit und Arbeitsrecht
1997 : VOL. 52:6, p. 181-185 |
Index terms: | |
Freeterms: | URLAUB |
Language: | ger |
Abstract: | Die Erfüllung des Urlaubsanspruchs obliegt dem Arbeitgeber. Er hat die Urlaubszeit zu bestimmen. Der Arbeitgeber hat bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubes die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Er muss dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers nicht entgegenkommen, wenn dringende betriebliche Belange dem entgegensprechen. Gem. Paragr. 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG muss der Urlaub nicht im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Nach wirksamer Festlegung des Urlaubszeitraums durch den Arbeitgeber ist eine beiseitige Bindung eingetreten. Der Arbeitnehmer darf nach Paragr. 8 BUrlG während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit leisten. Gem. Paragr. 87 Abs 1 Nr. 5 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen und des Urlaubsplans sowie bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs. |
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