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Tekijä:
Otsikko:Informationsanspruch des Personalrats und Datenschutz (Personalrat, Informationsrecht)
Lehti:Recht der Datenverarbeitung
1994 : VOL. 10:3, p. 129-131
Asiasana:
Vapaa asiasana:DATENSCHUTZ
Kieli:ger
Tiivistelmä:Der Personalrat ist berechtigt, von seiner Dienststelle über die Gewährung von Leistungszulagen informiert zu werden. Dies darf allerdings nur in Form der Einsichtnahme geschehen, nicht jedoch in Form der Aushängigung. Der Anspruch auf Einsichtnahme ergibt sich aus Paragraph 68 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Paragraphen 67 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Eine umfassende Information darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass zuvor die Besorgnis einer Rechtsverletzung dargelegt wurde. Eine mit einer Rechtsbeschwerde (vorliegender Fall) in Betracht gezogene anonymisierte Vorlage der für die Leistungszulagen im Einzelfall massgebenden Gründe, kann zwar eine Überprüfung der Begründungen nachsichziehen, ersetzt jedoch nicht den Informationswert der Namenslisten. Auch Aspekte des Persönlichkeitsschutzes stehen dem Anspruch auf Einsichtnahme nicht entgegen.
SCIMA tietueen numero: 133987
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