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Tekijä:
Otsikko:Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Versetzung eines Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb: keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.
Lehti:Betrieb und Personal
1993 : VOL. 24:7, p. 303-304, Lit.
Asiasana:
Vapaa asiasana:MITBESTIMMUNGSPOLITIK, BETRIEBSRAT
Kieli:ger
Tiivistelmä:Bei der Versetzung eines Arbeitnehmers auf Dauer in einen anderen Betrieb ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: (1) Der Gesamtbetriebsrat ist bei einer solchen Massnahme meist nicht zuständig. (2) Die Beauftragung des Gesamtbetriebsrats durch die Einzelbetriebsräte (abgebender und aufnehmender Betriebsrat) ist gem. Paragraph 50 Abs. 2 BetrVG möglich. (3) Der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes ist nach Paragraph 99 BetrVG auf alle Fälle zu beteiligen. (4) Beim Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers mit der Versetzung ist der abgebende Betriebsrat nicht an der Massnahme zu beteiligen. (5) Ist der Betroffene mit der Versetzung nicht einverstanden, so steht auch dem abgebenden Betriebsrat gem. Paragraph 99 BetrVG ein Beteiligungsrecht zu. (6) Ist die Versetzungsmassnahme nur durch eine Änderungskündigung zu erwirken, so ist der abgebende Betriebsrat zusätzlich nach Paragraph 102 BetrVG anzuhören.
SCIMA tietueen numero: 121967
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