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Tekijä:
Otsikko:Zwischenzeugnis: Wann besteht Anspruch auf Erteilung? (Zeugnisabfassung)
Lehti:Betrieb und Personal
1993 : VOL. 24:12, p. 535-536
Asiasana:
Vapaa asiasana:PERSONALBEURTEILUNG
Kieli:ger
Tiivistelmä:In seinem Urteil vom 21.01.1993 (6 AZR 171/92) legte das BAG die 'triftigen Gründe' fest, die für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses sprechen: (1) bei Bewerbung um eine neue Stelle, soweit bereits eine Kündigung erfolgte oder eine ernsthafte Veränderungsabsicht besteht, (2) zur Vorlage bei Behörden und Gerichten oder bei Stellung eines Kreditantrages, (3) aus Anlass struktureller Änderungen innerhalb des Betriebsgefüges (z.B.: Betriebsübernahme oder Konkurs) und (4) im Falle einer persönlichen Veränderung des Arbeitnehmers (z.B: Versetzung, Fort- und Weiterbildung, längere Arbeitsunterbrechung etc.). Liegt kein triftiger Grund seitens des Arbeitnehmers vor, so kann der Arbeitgeber die Erteilung eines Zwischenzeugnisses ablehnen. Kein Zwischenzeugnis ist zu erteilen, wenn dem Arbeitnehmer dadurch bei der Führung eines Höhergruppierungsprozesses Erleichterungen verschafft werden könnten.
SCIMA tietueen numero: 136379
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