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Tekijä:
Otsikko:Einstellung einer Ersatzkraft nach Paragraph 21 Abs. 3 BErzGG: Keine Zweckbefristung zulässig (Mutterschutzgesetz)
Lehti:Betrieb und Personal
1995 : VOL. 26:3, p. 199-200
Asiasana:
Vapaa asiasana:PERSONALEINSTELLUNG
Kieli:ger
Tiivistelmä:Das BAG hat in seinem Urteil vom 9.11.1994 (7 AZR 243/94) entschieden, dass die Einstellung einer Ersatzkraft für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz oder die Dauer des Erziehungsurlaubes gem. Paragraph 21 Abs. 3 BErsGG kalendermässig bestimmbar sein muss. Die Befristungsbrede mit der Ersatzkraft ist erst dann zu treffen, wenn der/die zu vertretende Arbeitnehmer/in einen Antrag auf Gewährung von Erziehungsurlaub gestellt hat (Paragraph 16 Abs. 1 BErzGG). Die Tatsache eines vorliegenden Antrags auf Erziehungsurlaub sollte in dem festzulegenden befristeten Vertrag mit der Ersatzkraft zum Vertragsinhalt gemacht werden.
SCIMA tietueen numero: 137560
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