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Tekijä: | |
Otsikko: | Einsicht in die Gehaltslisten nur in Gegenwert des Arbeitgebers? (Gehaltsabrechnung) |
Lehti: | Betrieb und Personal
1995 : VOL. 26:3, p. 104-105 |
Asiasana: | |
Vapaa asiasana: | BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZ, BETRIEBSRAT |
Kieli: | ger |
Tiivistelmä: | Noch immer ist das Thema 'Einsichtrecht des Betriebsrats in die Bruttolohn- und Gehaltslisten' sehr umstritten. Der in diesem Artikel vorgestellte Fall (unveröffentlichter Beschluss des LAG Bremen 1 TrBV 27/93 vom 25.10.1993) zeigt auf, dass das Einsichtsrecht nicht uneingeschränkt ausgeübt werden darf. Im Rahmen von Paragr. 80 Abs. 2 BetrVG ist der Betriebsausschuss oder ein nach Paragr. 28 BetrVG gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Brutto-Entgeltlisten Einsicht zu nehmen. Solange keine entgegengesetzte Entscheidung des BAG vorliegt, kann ein Arbeitgeber bei der Einsichtnahme selbst anwesend sein oder einen Vertreter damit beauftragen. Die Entscheidung über den Ort der Einsichtnahme obliegt dem Arbeitnehmer. |
SCIMA