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Tekijä:
Otsikko:Entzug von Arbeitsaufgaben als Versetzung? (Arbeitsvertrag)
Lehti:Betrieb und Personal
1996 : VOL. 27:12, p. 546-547
Asiasana:
Kieli:ger
Tiivistelmä:Gemäss Paragr. 95 Abs. 3 BetrVG ist eine Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches für die voraussichtlichere Dauer von über einem Monat oder bei erheblichen Veränderungen der Arbeitsleistung. Die Anwendung dieser Grundsätze im Urteil des BAG vom 2.4.96 (1AZR 743/95) stellt zwei Aspekte der Versetzung heraus: (1) die Erfüllung des Versetzungsbegriffs bezieht sich nicht allein auf eine örtliche Veränderung, sondern auch auf die Entziehung prägender Arbeitsaufgaben und (2) die Berufung des Arbeitnehmers auf eine kollektivrechtliche Unwirksamkeit der Versetzung.
SCIMA tietueen numero: 158016
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