haku: @freeterm DATENSCHUTZ / yhteensä: 72
viite: 62 / 72
Tekijä:Baltes, Heinz
Otsikko:Die Haftung des Datenschutzbeauftragten aus der Sicht des BvD (Bundesverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands). (Haftungsrisiko)
Lehti:Datenschutz und Datensicherung
1993 : VOL. 17:6, p. 325-327, Lit.
Asiasana:
Vapaa asiasana:DATENSCHUTZ
Kieli:ger
Tiivistelmä:Zwar wirkt der Datenschutzbeauftragte innerhalb eines Betriebes als Stabsstelle, er verfügt jedoch über keinerlei Weisungsrecht. Ist er nur teilweise für den Datenschutz freigestellt, wirkt sich dies problematisch auf seinen Kündigungsschutz aus. Grundsätzlich sind Schäden, die aufgrund der Vernachlässigung des Datenschutzes (bei gefahrgeneigter Tätigkeit) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auftreten, quotal zu verteilen, ausser der Datenschutzbeauftragte hat infolge seiner Tätigkeit dem Betroffenen grob fahrlässig Schaden zugefügt. In diesen Fällen haftet der Datenschutzbeauftragte selbst. Die Weitergabe von Schäden an den Datenschutzbeauftragten hängt von den sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Ansprüchen ab. Die Beweislast liegt entweder bei der speichernden Stelle oder beim Datenschutzbeauftragten selbst.
SCIMA tietueen numero: 121579
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